Aus der Schatzkiste. Die Wenigsten wissen, dass die IASE seit den 1980er Jahren existiert. Wir haben alte Tagungsbeiträge ausgesucht, um sie wöchentlich hier zu posten. Viel Vergnügen beim Lesen.


Gewalt im Islam

Nigar Yardim

Über die Bedeutung dieses Thematik brauche ich sicherlich nicht viel zu sagen. Wenn sich jemand in Deutschland mit dem Islam beschäftigt, gerät er früher oder später zu diesem Thema.

Gewalt wird in Zusammenhang mit dem Islam unter verschiedenen Aspekten thematisiert:

  • Einmal ist es die Gewalt durch die Religion Schlagwörter wie „Türken vor Wien“ oder Mission mit Feuer und Schwert“ unterstellen dem Islam als Religion Gewalt in jeder Form als Mittel für seine Expansion. Für viele Betrachter ist die rasche Verbreitung des Islam nach dem Tode des Propheten nur auf diese Weise erklärbar.
  • Gewalt wird stets auch mit dem Rechtssystem des Islam, der Scharia, in Verbindung gebracht, die nur unter dem Aspekt des Strafrechts betrachtet wird. Schlagworte sind hier „Handabhacken“ bei Dieben oder Schläge als Strafe für verschiedene Vergehen.
  • Als weiterer Aspekt ist die Gewalt gegenüber Frauen. Diese geht von Ehemännern, Vätern uns Brüdern aus. Gewalt fungiert als Mittel der sozialen Kontrolle und Zeichen der Macht der Männer gegenüber Frauen und Mädchen. Auch hier wird eine Legitimation seitens des Islam nicht zuletzt durch den Koranvers 4:34 für selbstverständlich gehalten.
  • Gewalt gegen Kinder als Erziehungsmethode ist ebenfalls ein herausragendes Thema. Erstaunlicherweise spielt bei deren Begründung die Religion nicht eine vordergründige Rolle, obwohl gerade das zu erwarten wäre. In den siebziger Jahren machten in der Öffentlichkeit insbesondere schlagende Koranschullehrer von sich reden.

Da der Islam in allen genannten Bereichen als der Hauptverantwortliche für solche Vorgehensweisen bzw. Mißstände bezeichnet wird, ist es von großer Bedeutung, die Situation aus religiös-theologischer Sicht zu analysieren. Es stellen sich Fragen vom grundsätzlichen Verhältnis von Religion und Gewalt im Islam bis hin zu kulturell begründeter Legitimierung von Gewalt gegen Andere. Dabei haben wir es in islamisch geprägten Gesellschaften mit allen bekannten Positionen zu tun, wobei diese von religiös motivierter grundsätzlichen Ablehnung von Gewalt bis zu deren Rechtfertigung durch die Religion reichen.

Religionen erheben den Anspruch, den Menschen in allen seinen Lebensbereichen anzusprechen, seine Bedürfnisse zu befriedigen und seine geistigen wie weltlichen Angelegenheiten zu regeln. Während z.B. die christlichen Kirchen einen großen Teil des öffentlichen Bereiches den staatlichen Institutionen überlassen haben, ist dem Islam dies vor dem Hintergrund seines Verständnisses von Religion nicht ohne weiteres möglich. Für Muslime in nichtislamischen Gesellschaften, in denen das islamische Recht nicht gilt und damit auch staatlich nicht durchsetzbar ist, stellt sich für Muslime das Problem, wie sie trotzdem ein Mindestmaß an islamischen Rechtsvorschriften (z.B. im Familienrecht) sicherstellen. So erleben wir die Situation, dass ein Muslim in Deutschland bei Ehestreitigkeiten nicht den üblichen islamischen Weg geht bzw. nicht gehen kann und daher versucht, selbst Lösungen zu finden, die allerdings je nach Stand der religiösen Bildung unterschiedlich qualifiziert ausfallen.

Es erscheint als Widerspruch, dass sich der Islam einerseits eine Religion des Friedens und der Harmonie zwischen den Menschen versteht und andererseits Gewalt zur Regelung gesellschaftlicher Belange nicht grundsätzlich ablehnt. Dabei sind radikale Forderungen sowohl nach absoluter Gerechtigkeit und Frieden einerseits als auch die Anwendung strengster Strafen andererseits typisch für den Islam. Aus beiden Forderungen entsteht ein System zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten unter den Menschen. Es ist auch festzustellen, dass der Islam dort, wo in der westlichen Rechtsprechung die Anwendung von Gewalt (z.B. körperliche Züchtigung) als völlig inakzeptabel erscheint, diese vorsieht und da, wo westliche Gesellschaften u.U. die Todesstrafe anwenden, diese ablehnt.[1]

Eines ist jedoch deutlich: Obwohl der Islam Gewalt gegen andere Menschen ablehnt, kommt sie in unterschiedlicher Weise in vielen Bereichen vor.[2] Wegen der Vielfalt des Themas soll hier nur auf die Bereiche eingegangen werden, die in unserem Kontext von Bedeutung sind.

„Zwangsbekehrung“

Grundsätzlich gilt, dass der Islam jeden Zwang im Glauben ablehnt. Die Zugehörigkeit zu einer Religion oder auch zu keiner Religion ist eine freie Entscheidung des einzelnen Menschen. Sie ist eine Angelegenheit allein zwischen ihm und Gott unterliegt nicht dem Einfluß von dritten.

Dies wird insbesondere aus dem Koranvers 2:256 ersichtlich, dem zufolge jeglicher Zwang in der Religion verboten ist. Die Unterscheidung der Menschen in Glaubende, Ungläubige und Heuchler, wie sie in 2:1-7 getroffen wird, verdeutlicht die Unmöglichkeit einer Einflußnahme des Menschen auf den Glauben eines anderen. „Es ist gleich, ob du sie warnst, oder nicht warnst, sie glauben nicht.“

Im Falle der Apostasie sieht die klassisch-islamische Rechtsprechung die Hinrichtung vor. Jedoch geht sie dabei von den Fallbeispielen des Frühislam aus, bei denen Apostasie immer in Verbindung mit Hochverrat oder Desertion vorkam, wo nicht nur der Islam, sondern auch das Kriegsrecht moderner Staaten die Todesstrafe vorsieht. In der Frage der Apostasie aus „Überzeugung“ sind sich heutige Gelehrte nicht immer einig.[3]

Das auszuführende Organ bei der Anwendung der Strafe ist in jedem Fall der islamische Staat und sonst keine Institution. Das bedeutet, dass im Falle des Fehlens eines solchen Organs die Anwendung der Strafe verschoben werden muß.

Das islamische Strafrecht

So wie andere (Staats-) Systeme und Religionen auch den rechtlichen Bereich umfassen, besitzt der Islam ebenfalls ein sehr umfangreiches und detailliertes Rechtssystem, das entgegen den üblichen Annahmen durchaus flexibel ist und den jeweiligen Anforderungen der Zeit angepaßt werden kann.
Sein Ziel ist es, den Menschen die besten Voraussetzungen zu geben, mit seinem Umfeld, seinen Mitmenschen und mit Gott in Frieden zu leben. Der Begriff „Islam“ selbst bedeutet „Frieden“ und hat denselben Wortstamm wie das hebräische Wort für den Friedensgruß „Schalom“.

Für die Gewährleistung dieses Friedens auf Erden sind alle Menschen verpflichtet, das Gute zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten, kurzum sich für Gerechtigkeit einzusetzen. Der Koran betont, dass letztlich Gott allein der Gerechte ist, der Mensch jedoch versuchen muß, mit seinen begrenzten Möglichkeiten ein Höchstmaß an Gerechtigkeit auf Erden zu verwirklichen.

Es wäre völlig falsch, von einem ungerechten und nicht zeitgemäßen System der Scharia zu reden, da dieses System sich sowohl in der Zeit seiner Entstehung, im Verlaufe seiner Geschichte als auch heute noch als ein besonders gerechtes System erwiesen hat. Zudem ist es falsch, die Scharia ausschließlich mit dem Strafrecht zu identifizieren, welches nur einen kleinen Teil der gesamten Scharia ausmacht.

Der Islam hat durch die Institutionalisierung des Khalifats dem Staat das Gewaltmonopol übertragen. Dies schließt jegliche Selbstjustiz aus. Bei Strafhandlungen ist es erforderlich, alle möglichen Umstände zu untersuchen, die den Täter dazu veranlaßt haben, die Tat zu begehen. Hierzu gehört die Frage nach dem Bildungsstand (d.h. wußte der Betroffene um das Verbot seiner Tat?) ebenso wie die sozialen Hintergründe der Täterpersönlichkeit. Hier unterscheidet die Scharia sich kaum von anderen Rechtssystemen.

Ein hoher Stellenwert kommt auch dem Prinzip der Wiedergutmachung zu. So wird z. B bei Mord im Gegensatz zu westlichen Rechtssystemen Anklage auf Antrag der Geschädigten, d.h. der Angehörigen des Opfers, erhoben. Weiterhin hat die Vorbeugung große Priorität. Alles, was zum Verbotenen führt, ist ebenfalls verboten, so z.B. die Werbung für alkoholhaltige Getränke. Auch kommen strengere Strafmaßnahmen erst in der fortgeschrittenen Phasen bzw. bei Wiederholungstätern in Betracht.

Im islamischen Strafrecht tauchen körperliche Züchtigungen ebenfalls als Methode auf. Nur hier, das heißt in einem Rechtssystem, in dem der Staat Ausführender ist, wird körperliche Züchtigung auch als solche verstanden und angewendet. Eine für westliche Augen wohl ungewohnte Art, von seiner Wirkung her m.E. allerdings unbestritten.[4]

In seinem System gestufter Strafen sieht der Islam sogenannte „Tasir-Strafen“ vor, die der Wiederholung einer Straftat vorbeugen soll. Es handelt sich um insgesamt 17 Stufen von der Ermahnung bis zur Durchführung harter Maßnahmen, die zur Erziehung des Täters führen sollen oder ihn und potentielle Opfer vor Wiederholungen schützen sollen. Es ist nicht legitim, eine Stufe zu überspringen oder gar mehrere ganz auszulassen. Hier wird noch einmal deutlich, dass durch gutes Zureden, Ermahnung, usw. eine Einigung und Einsicht bezweckt wird. Nur für den Fall, dass alles nichts nützt, darf auch zu härteren Methoden gegriffen werden.

Ein weiteres wichtiges Prinzip des islamischen Strafrechts ist, dass die Tat bekannt sein muß. Es ist nicht die Aufgabe des Richters, nach Taten zu suchen, sondern die Strafe bei bekannten Taten anzuwenden. So fragte der Prophet nicht nach der Straftat eines Mannes, der gegen sich selbst Zeugnis ablegte. Sie blieb verborgen, so dass der Prophet nach dem Gebet dem Mann sagte, dass Allah ihm seine Sünde vergeben habe.

Gewalt als Methode der Erziehung

Der Islam erlaubt verschiedene Formen von Druckausübung und „Gewalt“ als Methode der Erziehung in verschiedenen Bereichen. Während in der Scharia körperliche Gewalt tatsächlich angewendet wird, ist die „Gewalt“ in der Familie nur in ganz seltenen Situationen bildlicher oder symbolischer Art. Das bedeutet, dass es hier nicht darum geht, jemandem weh zu tun, sondern um die Demonstration erzieherischer Macht beziehungsweise darum zu zeigen, wie ernst die Lage ist.

Gewalt gegen Frauen

Das harmonische Zusammenleben in der Ehe stützt sich auf

  • die Verpflichtung des Mannes, seine Frau gut zu behandeln und für Versöhnung einzustehen[5],
  • die Verpflichtung der Frau, dem Mann in Angelegenheiten zu folgen, die den Islam betreffen.[6]

Obwohl die gegenseitige Erziehung von Mann und Frau Bestandteil des Zusammenlebens in der Ehe ist, sei in diesem Zusammenhang nur die Erziehung der Frauen durch ihren Mann erwähnt. Nur in diesem Fall erwähnt der Koran, dass bei Aufsässigkeit die Frau „geschlagen“ werden kann.

Zum rechten Verständnis des Zusammenhanges ist es wichtig, sich die Situation und die historischen Hintergründe zu vergegenwärtigen, in welcher der Vers 4:34, von dem hier die Rede ist, herab gesandt wurden: Eine Reihe von Problemen zwischen den damaligen Gefährten des Propheten führte dazu, dass einige Männer Rat beim Propheten suchten. Dieser erlaubte ihnen daraufhin, ihre Macht und Männlichkeit im Hause zu demonstrieren. Daraufhin kamen die Frauen zum Propheten und beschwerten sich über ihre Männer. Der Prophet verurteilte ihre Handlungen. Die Klärung der Vorfälle wurde durch den Koranvers herbeigeführt: Nur im Falle von Nuschuz (Aufsässigkeit, Streitsucht und Angriff[7]) der Frauen gegen ihre Männer erlaubte der Koran sie zu schlagen.

Die Gelehrten äußern sich zu diesem Vers in sehr vielfältiger Weise. Jedoch sind sich alle darüber einig, dass es sich hier nicht um körperliche Züchtigung handelt, sondern lediglich um eine Art symbolisches Schlagen, vielleicht mit einer Zahnbürste (Miswak) oder ähnlichem. Auf keinen Fall erlaubt der Islam das Schlagen in das Gesicht, was ausdrücklich vom Propheten auch im Falle der Sklaven verboten wird. Von vielen Muslimen wird jedoch weder der historische Hintergrund des Verses noch die dazu gemachten Äußerungen des Propheten beachtet. Die Sunna, die sonst von den Muslimen so geachtet wird, gerät dann schnell in Vergessenheit.

Der Prophet selbst hat seine Frauen niemals geschlagen. Es ist lediglich bekannt, dass er sich von seinen Frauen einen Monat lang zurückzog, weil diese ihn mit ihrem Verhalten verletzt hatten.[8] Muhammad sagte von sich selbst, das der Beste seiner Gefährten derjenige ist, der auch gut zu seiner Frau ist. Ich behandle meine Frauen liebevoll, sagte er von sich. Zahlreiche Überlieferungen belegen dies auch. So hat seine Frau Aischa zum Beispiel eine Tasse mit Essen gefüllt zerschlagen, weil sie eifersüchtig auf die andere Frau des Propheten war, die dem Propheten das Essen geschickt hatte. Der Prophet verhielt sich geduldig und bat seine Gäste mit der Bemerkung zu essen, Aischa habe sich durch ihre Eifersucht übernommen.

Erziehung von Kindern

Weder der Koran noch der Prophet erlauben das Schlagen als Erziehungsmethode. Das darf jedoch nicht falsch verstanden werden. In der islamischen Erziehung spielt das Vorbild der Eltern eine wichtige Rolle. Manche Gelehrten neigen sogar dazu, für Kinder im späteren Erwachsenenalter mildernde Umstände bei Verfehlungen zu fordern, wenn sie in ihren Eltern ein schlechtes Vorbild hatten und ihre religiösen Verpflichtungen nicht einhalten.

Die islamische Erziehungspflicht der Eltern reicht bis zum Erwachsenwerden ihrer Kinder, also bis sie mit der Pubertät ihre Religionsmündigkeit erreicht haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie künftig zum Verhalten der Kinder keine Stellung mehr beziehen sollen, jedoch sind sie von Gott dazu nicht mehr verpflichtet und können nicht dafür belangt werden.

Von unserem Propheten wissen wir, dass er sehr liebevoll mit seinen Kindern und Enkelkindern umgegangen ist. Das belegen Überlieferungen wie, dass er es während des Gebetes zuließ, wenn ihm die Kinder auf den Rücken stiegen, oder er sich nicht beklagte, dass sein kleiner Enkelsohn auf seinem Schoß ein „kleines Geschäft“ erledigte. Dies wurde von einem Mann beobachtet, den der Prophet beabsichtigte, als Statthalter einzusetzen. Die erstaunte Reaktion des Mannes und seine Aussage, dass er seine eigenen Kinder nie auf den Arm nehme, veranlaßte den Propheten, ihn nicht einzusetzen mit der Begründung: „Jemand, der den Kindern gegenüber nicht barmherzig ist, kann den (anderen) Menschen gegenüber auch nicht barmherzig sein.“

Nur im Falle des Gebets erfahren wir eine Ausnahme: Entgegen seinem sonstigen Verhalten empfiehlt der Prophet hier, die Kinder leicht zu schlagen, wenn sie nach vorherigen Ermahnungen und etlichen Versprechungen das Gebet nicht einhalten, obwohl sie schon 10 Jahre alt geworden sind. Es geht hier jedoch nicht um „Schlagen“, gemeint ist allenfalls ein leichter Klaps auf den Po um den Ernst der Lage im Falle des Gebetes klarzumachen. Der Prophet ertrug alles, was ihm die Mekkaner an Leid zugefügt hatten, ohne Rache zu nehmen nach dem Einzug in Mekka. Auch als ihm im Krieg ein Zahn ausgeschlagen wurde, sagte er den berühmten Satz, den wir auch von Jesus kennen: „Mein Herr, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun“. Als er jedoch wegen zahlreicher Angriffe der Mekkaner das Nachmittagsgebet nicht verrichten konnte, verfluchte er sie und wünschte Ihnen Gottes Strafe.

Die Ausführungen zeigen, dass der Islam zur Erziehung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder, der Erziehung der Kinder in der Familie und zur gegenseitigen Erziehung der Familienangehörigen verschiedene Methoden gestuft einsetzt. Dazu gehört auch die Ausübung von Druck in verschiedenen Formen, die u.U. auch Gewalt einschließt. Diese ist im Islam jedoch streng reglementiert und soll möglichst vermieden werden. Indem er für die Ausübung von Gewalt in jeder Form nicht nur im staatlichen und öffentlichen Bereich, sondern auch im privaten und familiären Rahmen Regelungen schafft, zeigt der Islam tiefe Einsicht in die Begrenztheit der menschlichen Natur, die Gewalt trotz bester Absichten wohl nicht ganz vermeiden kann.

[1] Beispiel: Hinrichtungen von jugendlichen oder psychisch kranken Mördern in den USA.

[2] Ein wichtiger Hinweis: Es geht mir nicht darum, ein Thema zu beschönigen, das für uns Muslime unangenehm ist, sondern ich möchte das Thema so darzustellen, wie ich es den islamischen Quellen entnehmen konnte. Auch möchte ich hier an einen wichtigen Grundsatz des Islam erinnern: Gott warnt uns davor, etwas vorschnell als gut oder schlecht zu beurteilen und sagt: „Es könnte sein, dass ihr eine Sache verabscheut, und diese Sache ist in Wirklichkeit gut für euch. Und genauso könnte es sein, dass ihr eine Sache für gut erklärt, und es könnte in Wirklichkeit schlecht für euch sein. Nur Gott ist derjenige, der das Gute und das Böse kennt.“

Bei den Vorbereitungen zu diesem Referat wurde mir deutlich, wie tabuisiert dieses Thema auch unter uns Hod-schas ist. Viel fiel mir bei dem Stichwort Gewalt nicht ein. In den Quellen gehört es eher zu den Randthemen.

[3] Auch bei diesem Thema ist es wichtig, von einer „Verschönerungstaktik“, abzusehen, zu der manche Muslime   neigen.

[4] Beispiel: Wenn jemand eine Straftat begeht wie z.B. Alkohol am Steuer, erhält er in der Regel eine Geldstrafe. Dies trifft ihn bei weitem nicht so hart als wenn er öffentlich Hiebe verabreicht bekäme. Dieser Demütigung würde sich keiner so leicht aussetzen. Jedoch ist diese Art von Strafe für viele inakzeptabel. In einer Zeit, in der Hinrichtungen in anderen Ländern an der Tagesordnung sind, erscheint es allerdings widersinnig, über die Unmenschlichkeit der Prügelstrafe zu diskutieren. Vgl. hierzu Sahih Al Buchari, Hadith Nr. 6773 ff.. Die Strafpraxis des Khalifen Omar für den Konsum von Alkohol waren zunächst 40, dann 80 Hiebe.

[5] s. Sure 4:19. Außerdem sei auf einen Hadith hingewiesen, der von Buchari überliefert ist: „In der Angelegenheit der Frauen ermahnt euch gegenseitig mit Gutem“. Al Ghazali weist in seinem Werk über die Ehe auf 12 Aspekte hin, die der Mann beachten muß. Sein Maßstab ist der Prophet, der bekanntermaßen immer sehr geduldig und liebevoll zu seinen Frauen war.

[6] Das geht aus dem Vers 4:34 hervor.

[7] „Nuschuz“ bedeutet praktisch das Gegenteil des Wunsches auf ein friedliches und harmonisches Familienleben sowie die bewußte Auflehnung der Frau gegen ihren Mann und die Ignorierung der Frau durch ihren Mann. S. dazu auch El-Hac Mehmet Zihni, Nimeti Islam, S. 816.

[8] Zaynab nahm ein Geschenk des Propheten nicht an. Er sagte: Eure (Affronts) sind mir lieber als dass ich von Allah geächtet werde.“ (Überliefert von Buchari, Muslim)