Mitgliedschaft

Die IASE verfolgt das Ziel, sich als als wissenschaftliche und finanziell als auch politisch unabhängige Fachgesellschaft für islamisch geprägte psychosoziale Arbeit zum Zweck der Verbesserung der psychosozialen und pädagogischen Versorgung der in Deutschland lebenden Muslime zu etablieren. Mitglieder engagieren sich zum einen in den jeweiligen Berufsgruppen (Psychologie, (Sozial-)Pädagogik, Psychiatrie und Soziale Arbeit) und zum anderen in Projekten z.B. zur islamintegrierten Psychotherapie oder der konzeptionellen Förderung islamischer Kitas.

Folgende Arten der Mitgliedschaft sind dabei möglich:

Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jeder weibliche oder männliche Muslim werden, der eine mindestens zweijährige Vollzeit-Berufsausbildung in einem Beruf der psychosozialen oder pädagogischen Versorgung mit einem staatlich anerkannten Abschluss absolviert hat oder sich in der Ausbildung dazu befindet.

Beratende Mitgliedschaft

Beratendes Mitglied kann jeder weibliche oder männliche Muslim werden, der sich in der psychosozialen oder pädagogischen Versorgung von Muslimen engagiert und über die in Abschnitt (1) genannten Bedingungen nicht verfügt. Das beratende Mitglied ist nicht wählbar und hat kein Stimmrecht.

Beitragssätze

Berufstätige 10,- € mtl.

Studierende/PiAs/Rentner 5,- € mtl.

Auf Antrag 2,50 € mtl.

Einen Mitgliedsantrag finden Sie  hier

Vereinssatzung der IASE e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Islamische Arbeitsgemeinschaft für Sozial- und Erziehungsberufe“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“ führen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Verbesserung der psychosozialen und pädagogischen Versorgung der in Deutschland lebenden Muslime. Er stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

a. Schaffung der theoretischen und praktischen Voraussetzungen zur Erreichung einer qualitativ besseren und den Anforderungen des Islam entsprechenden psychosozialen Versorgung und pädagogischen Betreuung.

b. Zusammenschluss von auf diesem Gebiet tätigen muslimischen Fachkräften.

c. Gedankenaustausch in Wissenschaft und Praxis mit ähnlichen Organisationen der psychosozialen Versorgung im Inland und Ausland.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Erarbeitung und Weiterentwicklung eines Beratungs-, Erziehungs- und Therapiekonzeptes auf wissenschaftlicher Grundlage und der Basis der islamischen Religion mit ihrem Menschenbild, wie es in Koran und Sunna zutage tritt. Dieses Konzept soll in der Praxis Anwendung finden.

b. Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der psychosozialen Versorgung der Muslime in der Bundesrepublik für muslimische wie nichtmuslimische Therapeuten, Berater und Pädagogen.

c. Öffentlichkeitsarbeit durch Aufsätze und Artikel in wissenschaftlichen und allgemeinen Me-dien, Vorträge, Presseerklärungen etc.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Der Verein ist politisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder weibliche oder männliche Muslim werden, der eine mindestens zweijährige Vollzeit-Berufsausbildung in einem Beruf der psychosozialen oder pädagogischen Versorgung mit einem staatlich anerkannten Abschluss absolviert hat oder sich in der Ausbildung dazu befindet.

(2) Beratendes Mitglied kann jeder weibliche oder männliche Muslim werden, der sich in der psychosozialen oder pädagogischen Versorgung von Muslimen engagiert und über die in Abschnitt (1) genannten Bedingungen nicht verfügt. Das beratende Mitglied ist nicht wählbar und hat kein Stimmrecht.

(3) Auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Diese unterliegen nicht den in § 3 (1) und (2) genannten Bedingungen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten ordentlichen Zusammenkunft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller einem beratenden Mitglied gleichgestellt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(5) Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Beirat und der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich zu unterbreiten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, als praktizierende Muslime auf dem Boden von Koran und Sunna den Verein zu fördern und Verletzungen der islamischen Grundsätze in der Öffentlichkeit nach Kräften zu vermeiden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt

b. durch Ausschluss

c. durch Tod

§ 6 Austritt aus dem Verein

Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Ausschluss ist zulässig

a. wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt (§ 4, Abschn. 3),

b. bei einem Beitragsrückstand von 6 Monaten nach erfolgloser Mahnung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder des Mitgliedes, das ausgeschlossen werden soll, die gemäß § 10 einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Das auszuschließende Mitglied erhält vor der Entscheidung über den Antrag auf den Ausschluss die Gelegenheit, diesbezüglich Stellung zu nehmen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag und finanzielle Mittel des Vereins

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen

§ 9 Organe des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Beirat

(3) Der Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder sind dazu unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich zu laden.

(2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(3) Für die Entscheidungen der Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit. Im Falle eines Stimmengleichstandes entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden.

(4) Ist über die Auflösung des Vereins zu beschließen, müssen mindestens 3/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit in diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten be-schlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(5) Auf Antrag des Vorstandes oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder beruft der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Zeit und Ort be-stimmt der Vorstand. Die Mitglieder sind dazu unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich zu laden.

(6) Die Mitgliederversammlung kann auch online stattfinden.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Wahl des Vorstandes, der Beiräte und der Kassenprüfer erfolgt auf zwei Jahre.

(2) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

(3) Delegieren von Aufgaben an den Vorstand

(4) Einsichtnahme in den Vereinshaushalt.

(5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter und dem Schatzmeister. Er kann auf Antrag der Mitgliederversammlung um zwei Beisitzer erweitert werden.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand wiedergewählt ist.

(3) Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereint werden.

(5) Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(6) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist jeweils ein Vorstandsmitglied.

§ 13 Der Beirat

(1) Die IASE e.V. setzt einen wissenschaftlichen Beirat ein.

(2) Die Mitglieder dieses wissenschaftlichen Beirats werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Die Aufgaben des Beirates werden ihm von der Mitgliederversammlung übertragen. Diese bestehen insbesondere in der Unterstützung und Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie in fach- und berufsspezifischen Fragen.

(4) Zielsetzung und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirats werden in einer gesonderten Beiratssatzung beschrieben.

§ 14 Vereinsauflösung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das islamische Hilfswerk „Muslime helfen e.V.“ oder an einen vergleichbaren gemeinnützigen islamischen Verein.